by HAAS GmbH
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April 15, 2025
<div>Die neue Bundesregierung setzt auf Investitionsanreize: Ab 2025 soll eine degressive Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen gelten – und zwar für drei Jahre.<br><br>Auch der Körperschaftsteuersatz soll sinken – ab 2028 schrittweise in fünf Stufen um jeweils einen Prozentpunkt.<br><br>Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, soll insbesondere das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden. Außerdem ist eine Prüfung vorgesehen, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können.<br><br>Für kleine und mittlere Einkommen ist eine spürbare Entlastung bei der Einkommensteuer geplant.<br><br>Familien profitieren: Wird der Kinderfreibetrag erhöht, soll das Kindergeld entsprechend angepasst werden. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll angehoben und weiterentwickelt werden.<br><br>Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen.<br><br>Bei der Gewerbesteuer soll der Mindesthebesatz steigen – von 200 auf 280 Prozent, um die Einnahmen der Kommunen zu sichern.<br><br>Mehrarbeit soll sich mehr lohnen: Zuschläge für Überstunden oberhalb der tariflichen Vollzeit sollen künftig steuerfrei bleiben.<br><br>Zusätzliche finanzielle Anreize sollen geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, wird sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.<br><br>Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.<br><br>Auch für Pendler gibt es Entlastung – ab 2026 ist geplant die Pauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer zu erhöhen.<br><br>Für das Ehrenamt werden voraussichtlich die Pauschalen angehoben – auf 3.300 Euro für Übungsleiter und 960 Euro für Ehrenamtliche.<br><br>Gastronomen und ihre Kunden dürfen sich freuen: Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen bleibt dauerhaft bestehen.<br><br>Die Stromsteuer soll auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden.<br><br>Ebenso ist die Wiedereinführung der Agrardiesel-Rückvergütung angedacht. Der Einsatz alternativer Kraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft soll von der Energiesteuer befreit werden.<br><br>Und: Die Koalition will Steuerhinterziehung stärker bekämpfen – und setzt sich international für eine einfachere Umsetzung der globalen Mindeststeuer ein.<br><br>Auch Steuerbürokratie soll weiter reduziert werden. Die zukünftige Regierung setzt sich für eine Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen ein, damit unser Steuersystem von den Bürgerinnen und Bürgern akzeptiert wird. Dabei soll insbesondere eine Arbeitstagepauschale geprüft werden, in der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst werden können. <br><br>Geplant ist weiterhin eine Vereinfachung der Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner. <br><br>Bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist die Umstellung auf ein Verrechnungsmodell vorgesehen.<br><br>Auch die E-Mobilität soll weiter u.a. mit steuerlichen Maßnahmen gefördert werden:<br>1. Eine steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze bei der steuerlichen Förderung von E-Fahrzeugen auf 100.000 Euro. <br>2. Eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge.<br>3. Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035<br><br>Hinweis<br>Der Koalitionsvertrag sieht noch viele weitere Punkte vor. Was davon tatsächlich umgesetzt wird, bleibt – wie immer – abzuwarten.<br><br>Sobald erste Gesetzentwürfe vorliegen, informieren wir Sie wie üblich in den zukünftigen Reihen zum Aktuellen Steuerrecht.<br><br><a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025.pdf">https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025.pdf</a><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>
April 8, 2025
<div>Ein wesentlicher Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den um die AfA und etwaige weitere Abzüge verminderte Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten sind. Daher ist die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen von steuerlicher Relevanz.<br><br>Nach dem Handelsrecht gehören zum Anlagevermögen die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber nach ständiger BFH-Rechtsprechung die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb (BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 35/22).<br><br>Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht zum Umlaufvermögen, auch nicht deshalb, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.<br><br>Die für die Zuordnung zum Anlagevermögen wesentliche Zeitkomponente "dauernd" dürfe nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden. Vielmehr diene ein Wirtschaftsgut bereits dann dauernd dem Betrieb, wenn es dort längerfristig genutzt wird, worunter auch eine nicht allein der Absatzförderung dienende Vermietung zu verstehen sei.<br><br>In dem Streitfall ging es um im Rahmen von Kauf- und Verwaltungsverträgen erworbene Container, die zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren vermietet und anschließend verkauft werden sollten. Nach Ansicht des BFH handelt es sich (abnutzbares) Anlagevermögen.<br><br>BFH-Urteil v. 16.09.2024, III R 35/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>
April 1, 2025
<div>Wird ein Immobiliendarlehen vor Ablauf der Zinsbindung außerplanmäßig zurückgezahlt, z.B. weil die besicherte Immobilie veräußert wurde oder der Kreditnehmer aus anderen Gründen zu Geld gekommen ist, verlangt die Bank regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz, insbesondere wenn der seinerzeit vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für ein Neugeschäft liegt.<br><br>Ist die Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Veräußerung des vermieteten Objekts zu zahlen, handelt es sich dabei nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. weil der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen Vermietungstätigkeit von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert bzw. ersetzt wird (BFH, Urteil vom 11.2.2014 – IX R 42/13, BStBl II 2015, 633). Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren, wie z.B. höhere Erhaltungsaufwendungen (BFH, Urteil vom 23.9.2003 – IX R 20/02, BStBl II 2004, 57).<br><br>Nach Ansicht eines beklagten Finanzamts bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung und etwaiger Bearbeitungsgebühren mit steuerbaren Einkünften aber auch dann nicht, wenn die Entschädigung zu zahlen ist, weil ein weiteres Objekt, das als zusätzliche Sicherheit für ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Objekts diente, veräußert wird und die Bank nicht bereit ist, den Wegfall des Sicherungsobjektes hinzunehmen.<br><br>Zwar beruhe die Zahlung auf dem mit Blick auf die Finanzierung der vermieteten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Das nach dem Großen Senat des BFH maßgebliche auslösende Moment für den Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung sei jedoch nicht der seinerzeitige Abschluss der Darlehensverträge, sondern deren vorzeitige Ablösung, was durch den Entschluss zum Verkauf des Sicherungsobjektes veranlasst sei. Daher stehe die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Sicherungsobjekts und nicht mit der Vermietung.<br><br>Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024 – 3 K 145/23). Zu Unrecht habe das Finanzamt die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühren nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. <br><br>Zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsen zählen auch Vorfälligkeitsentschädigungen als Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 IX R 42/13, BStBl II 2015, 633 m.w.N.), wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteile vom 14.1.2004, IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 und vom 6.12.2005, VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265).<br><br>Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Durch die vorzeitige Ablösung der Darlehen hat sich an der Veranlassung der Darlehen und der durch sie verursachten Kosten nichts geändert.<br><br>Zwar sei die Vorfälligkeitsentschädigung durch den Wunsch der Kläger auf Ablösung der beiden Darlehen ausgelöst worden und dieser Wunsch entstand wiederum aus dem Vorhaben, das als Sicherheit für die Darlehen dienende Objekt veräußern zu wollen. Allerdings stand das Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem verkauften Objekt.<br><br>Fazit: <br>Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren sind als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird.<br><br>FG Niedersachsen, Urteil v. 30.10.2024, 3 K 145/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>
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